SymbolbildSelbstbräuner
9 von 32 mit Zuckerkulör
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Stoff im Porträt
Hier siehst du, wie Behörden und Fachgremien den Stoff einordnen, in welchen bewerteten Produkten er steckt und welche ohne ihn auskommen. Jede Einstufung mit Quelle.
Zuckerkulör (Karamell) (INCI: CARAMEL) stufen wir als ohne Befund ein (Stufe 0 von 3). Er steckt in 2 von 33 Produkten im Bereich Gesichtspeeling, 9 von 32 Produkten im Bereich Selbstbräuner, 2 von 32 Produkten im Bereich Körperpeeling, 1 von 35 Produkten im Bereich Spülung und Haarkur, 1 von 35 Produkten im Bereich Seife, 1 von 41 Produkten im Bereich Gesichtswasser, 1 von 30 Produkten im Bereich Intimwaschlotion, 1 von 29 Produkten im Bereich WC-Reiniger, 1 von 38 Produkten im Bereich Duschgel und 1 von 30 Produkten im Bereich Enthaarungscreme.
Symbolbild9 von 32 mit Zuckerkulör
Symbolbild2 von 33 mit Zuckerkulör
Symbolbild2 von 32 mit Zuckerkulör
Symbolbild1 von 41 mit Zuckerkulör
Symbolbild1 von 38 mit Zuckerkulör
Symbolbild1 von 35 mit Zuckerkulör
Symbolbild1 von 35 mit Zuckerkulör
Symbolbild1 von 30 mit Zuckerkulör
Die Stufe folgt aus Bewertungen von Behörden und Fachgremien, jede mit Quelle. Sie beschreibt den Stoff, nicht die Menge in einem Produkt.
Im Score kein Abzug
Zuckerkulör
In den ausgewerteten Bewertungen von EU, SCCS, EFSA oder BfR steht kein Anlass für einen Abzug; das ist keine Sicherheitsgarantie.
Im Score minus 5 Punkte
Es gibt eine Diskussion, eine Höchstmenge, einen Warnhinweis oder ein bekanntes Allergiepotenzial, aber keine Einstufung als bedenklich.
Im Score minus 15 Punkte
Eine Behörde oder ein Fachausschuss sieht ein Risiko, nennt keine sichere Höchstmenge, oder ein Beschränkungsverfahren läuft.
Im Score minus 40 Punkte
Der Stoff ist in der Produktart verboten oder nach EU-Chemikalienrecht als Schadstoff eingestuft.
Steht ein Stoff unter den ersten fünf Zutaten, zählt sein Abzug 1,5-fach. Die Abzüge gelten im Teilscore Inhaltsstoffe, der bei 100 Punkten startet.
Zuckerkulör entsteht durch Erhitzen von Zucker- oder Glukoselösungen und dient laut CosIng als brauner Farbstoff. Es ist in Anhang IV der VO (EG) 1223/2009 (Nr. 146) für alle Produktarten zugelassen; es gelten die Reinheitsanforderungen für die Lebensmittelfarbe E 150 a bis d. Die EFSA hat Zuckerkulöre 2011 als Lebensmittelzusatzstoffe neu bewertet und eine duldbare tägliche Aufnahmemenge (ADI) festgelegt.
Zulassung: In der EU als Farbstoff für alle kosmetischen Mittel zugelassen, Reinheitsanforderungen wie E 150 a bis d (VO 1223/2009 Anhang IV Nr. 146)
CARAMEL | INCI-Name auf Kosmetik |
|---|---|
8028-89-5 | CAS-Nummer (Chemikalienregister) |
Caramel Color | weitere Bezeichnung |
E 150 | weitere Bezeichnung |
Eigene Zählung aus 335 bewerteten Produkten der betroffenen Bereiche. Spaltenköpfe sortieren.
| Bereich | Produkte | mit | ohne | Stufe hier |
|---|---|---|---|---|
| Selbstbräuner | 32 | 9 | 23 | 0 |
| Gesichtspeeling | 33 | 2 | 31 | 0 |
| Körperpeeling | 32 | 2 | 30 | 0 |
| Gesichtswasser | 41 | 1 | 40 | 0 |
| Duschgel | 38 | 1 | 37 | 0 |
| Seife | 35 | 1 | 34 | 0 |
| Spülung und Haarkur | 35 | 1 | 34 | 0 |
| Enthaarungscreme | 30 | 1 | 29 | 0 |
| Intimwaschlotion | 30 | 1 | 29 | 0 |
| WC-Reiniger | 29 | 1 | 28 | 0 |
Zuckerkulör (Karamell) (INCI: CARAMEL) stufen wir als ohne Befund ein (Stufe 0 von 3). Er steckt in 2 von 33 Produkten im Bereich Gesichtspeeling, 9 von 32 Produkten im Bereich Selbstbräuner, 2 von 32 Produkten im Bereich Körperpeeling, 1 von 35 Produkten im Bereich Spülung und Haarkur, 1 von 35 Produkten im Bereich Seife, 1 von 41 Produkten im Bereich Gesichtswasser, 1 von 30 Produkten im Bereich Intimwaschlotion, 1 von 29 Produkten im Bereich WC-Reiniger, 1 von 38 Produkten im Bereich Duschgel und 1 von 30 Produkten im Bereich Enthaarungscreme.
Zuckerkulör entsteht durch Erhitzen von Zucker- oder Glukoselösungen und dient laut CosIng als brauner Farbstoff. Es ist in Anhang IV der VO (EG) 1223/2009 (Nr. 146) für alle Produktarten zugelassen; es gelten die Reinheitsanforderungen für die Lebensmittelfarbe E 150 a bis d. Die EFSA hat Zuckerkulöre 2011 als Lebensmittelzusatzstoffe neu bewertet und eine duldbare tägliche Aufnahmemenge (ADI) festgelegt.
Die Stufe beschreibt die Quellenlage zum Stoff, nicht die Menge in einem bestimmten Produkt und nicht seine Wirkung auf dich. Sie ist keine Diagnose und kein Sicherheitsurteil.
Quelle: CosIng, 06.10.2026; EU, 30.11.2009; EFSA, 01.03.2011
In der EU als Farbstoff für alle kosmetischen Mittel zugelassen, Reinheitsanforderungen wie E 150 a bis d (VO 1223/2009 Anhang IV Nr. 146)
Zugelassen heißt nicht automatisch ohne Bedenken: Viele Stoffe dürfen nur mit Höchstmengen oder Warnhinweisen verwendet werden. Umgekehrt ist ein umstrittener Stoff nicht verboten.
Auf der Zutatenliste steht Zuckerkulör als „CARAMEL“, „Caramel Color“ und „E 150“. Bei Kosmetik gilt der INCI-Name, bei Lebensmitteln die Bezeichnung oder E-Nummer.
Maßgeblich ist immer die Zutatenliste auf deiner Packung. Hersteller ändern Rezepturen, und manche Produkte gibt es in mehreren Varianten.
Stufe 0 · ohne Befund: In den ausgewerteten Bewertungen von EU, SCCS, EFSA oder BfR steht kein Anlass für einen Abzug; das ist keine Sicherheitsgarantie.
Im Score: kein Abzug. Alle vier Stufen erklärt das Stoff-Lexikon.
Quelle: Methodik, Formel 2.2
Maßgeblich ist immer die Zutatenliste auf deiner Packung. Hersteller ändern Rezepturen, und manche Produkte gibt es in mehreren Varianten.
Wenn du eine Abweichung findest, schick uns ein Foto der Zutatenliste. Hinweise sind willkommen. Ob und wann wir einen Eintrag ändern, entscheiden wir nach eigener Einschätzung; einen Anspruch auf Prüfung oder Antwort gibt es nicht.
Eine Einstufung kann sich ändern, wenn eine neue Behördenbewertung erscheint, ein Verfahren abgeschlossen wird oder uns jemand eine Quelle meldet. Ein festes Intervall versprechen wir nicht.
Ändert sich eine Einstufung, ändern sich auch die Scores aller Produkte, die den Stoff enthalten. Das Datum der letzten Datenprüfung steht unten auf jeder Seite.
Finde ein Produkt ohne Zuckerkulör in deinem Bereich, schlag weitere Stoffe nach oder vergleiche zwei Produkte direkt.