Als Höchstmenge zählt jede Höchstkonzentration oder Kennzeichnungspflicht, die die Kosmetikverordnung (EG) 1223/2009 in Anhang III, V oder VI für einen Stoff festlegt, auch über Sammeleinträge wie wasserlösliche Zinksalze oder aluminiumhaltige Bestandteile. Sie ergibt Stufe 1, für jeden Stoff gleich, in Kosmetik und in Produkten mit bestimmungsgemäßem direktem Hautkontakt wie Wasch-, Reinigungs- und Spülmitteln oder Hygieneartikeln. Für Farben, Lacke und Baustoffe, Textilien, Küchenmaterialien und Lebensmittel zählt sie nicht; dort gelten die CLP-Einstufung, REACH-Beschränkungen und die Fachregeln des Bereichs. Sammeleinträge gelten unabhängig von der Funktion des Stoffs, auch für Farbstoffe; ausgenommen sind nur die dort genannten Einträge, bei aluminiumhaltigen Bestandteilen etwa Kaolin, Aluminiumpulver und die Aluminium-, Zink-, Magnesium- und Calciumstearate (Anhang IV Nr. 117, 118, 119, 121, 131 und 150). Ein deklarierter Farblack („Lake“) zählt vorsorglich als aluminiumhaltig, weil die Deklaration Metall und Träger meist nicht nennt, außer bei den in Anhang III Nr. 189, 190 und 192 ausgenommenen Farbstoffen. Nicht als Höchstmenge zählen Verwendungshöchstmengen für Lebensmittelzusatzstoffe, die es für fast jeden Zusatzstoff gibt und die sich nach dem technologischen Bedarf richten; Zusatzstoffe ordnen wir nach der Bewertung der EFSA ein. Ebenso wenig zählen Höchstgehalte für Verunreinigungen und für Bestandteile im Lebensmittel (etwa Cumarin oder Pulegon nach der Aromen-Verordnung, Trans-Fettsäuren), Reinheitsanforderungen, pH-Grenzen ohne Höchstkonzentration und Regeln für eine andere Verwendung, wenn der Stoff für seine Verwendung im Produkt ohne Höchstmenge zugelassen ist (etwa ein Farbstoff, der zusätzlich als UV-Filter geregelt ist).
Eine Höchstmenge heißt nur, dass der Gesetzgeber eine Obergrenze festgelegt hat. Sie ist kein Urteil, dass der Stoff im Produkt ein Risiko darstellt; deshalb führt sie zu Stufe 1 und nie allein zu Stufe 2.