Aminomethylpropanolaminomethyl propanolStufe 2 · bedenklich
Aminomethylpropanol wird zur pH-Einstellung eingesetzt. Als Monoalkanolamin ist es in Anhang III Nr. 61 der VO (EG) 1223/2009 beschränkt (nicht mit nitrosierenden Systemen, Grenzwerte für sekundäre Amine und Nitrosamine). Österreich hat eine harmonisierte Einstufung unter anderem als fortpflanzungsgefährdend (Repr. 1B, H360D) beantragt. Der Ausschuss für Risikobeurteilung (RAC) der ECHA hat diese Einstufung in seiner Stellungnahme vom 04.12.2025 befürwortet. Rechtsverbindlich wird sie erst, wenn die EU-Kommission sie in Anhang VI der CLP-Verordnung aufnimmt; laut ECHA ist das noch nicht geschehen (Stand 02.10.2026). Danach wäre der Stoff nach Art. 15 VO (EG) 1223/2009 in Kosmetik grundsätzlich verboten, sofern keine Ausnahme gewährt wird. Wegen dieses laufenden Verfahrens stufen wir ihn als bedenklich ein.
Quelle: ECHA RAC: Opinion proposing harmonised classification and labelling at EU level of 2-amino-2-methylpropanol (CLH-O-0000007598-58-01/F) (04.12.2025)