SalicylsäureSALICYLIC ACIDStufe 2 · bedenklich
Salicylsäure wirkt keratolytisch (hornlösend) und konservierend. Nach ihrer Einstufung als CMR-Stoff der Kategorie 2 hat die EU mit der VO (EU) 2019/1966 die Bedingungen neu gefasst, die VO (EU) 2021/850 hat sie ergänzt: als Konservierungsmittel höchstens 0,5 Prozent (Anhang V Nr. 3), für andere Zwecke 3 Prozent in abzuspülenden Haarmitteln, 0,5 Prozent in Körperlotionen, Lidschatten, Wimperntusche, Eyeliner, Lippenstiften und Roll-on-Deos und 2 Prozent in den übrigen Mitteln (Anhang III Nr. 98). Diese Werte schließen jede Verwendung von Salicylsäure ein, in Lippenstiften gilt also insgesamt höchstens 0,5 Prozent. Verboten ist die Verwendung in Mundpflegeprodukten und in Anwendungen, bei denen das Einatmen möglich ist; für Produkte, die bei Kindern unter 3 Jahren verwendet werden könnten, gilt ein Warnhinweis. Grundlage ist eine Stellungnahme des SCCS, der den Stoff unter diesen Bedingungen als sicher bewertet. Warum Stufe 2: Salicylsäure ist nach EU-Chemikalienrecht als fortpflanzungsgefährdend (CMR Kategorie 2) eingestuft, und die EU hat ihre Verwendung in Kosmetik deshalb neu begrenzt und teils verboten; das trägt die Einstufung als bedenklich. Höchstmengen und Warnhinweis allein ergäben Stufe 1.
Quelle: CosIng: SALICYLIC ACID (06.10.2026)